Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in einem Fitnessstudio durchzuführen, stellen die Kosten für die zwingend erforderliche Mitgliedschaft (anders als die Kosten für den Kurs selbst und die Fahrten) nach einem erstinstanzlichen Urteil des Niedersächsischen FG jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden wie die Nutzung von Schwimmbad und Sauna. Eine Aufteilung in einen abzugsfähigen und einen nichtabzugsfähigen Teil sei nicht möglich. Das letzte Wort hat der BFH im Revisionsverfahren. In vergleichbaren Fällen empfiehlt sich ein Einspruch, verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.12.2022, Az: 9 K 17/21
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Beiträge für Fitnessstudio bei ärztlich verordneter Gymnastik beim BFH auf dem Prüfstand
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